Lohn- und Gehaltsgruppen
GRUPPE L (Lohngruppen) Führungskräfte L 1: Baustellenleiter / Ausbildungsleiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen, oder Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind L 2: Landschaftsgärtner – Vorarbeiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen Fachkräfte L 3: Landschaftsgärtner – Meister Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 2 erfüllen L 4: Landschaftsgärtner 4.1 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus 4.2 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (Ecklöhner) 4.3 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten 4.4 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten 4.5 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten 4.6 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten L 5: Maschinisten – Fahrer 5.1 Maschinisten Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten tätig sind 5.2 Fahrer Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden L 6: Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die in ihrem Beruf tätig sind 6.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten 6.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten 6.3 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten 6.4 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten andere Arbeitnehmer L 7: Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz 7.1 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ständig angelernte, fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten 7.2 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die mindestens 3 Jahre ununterbrochen in den Lohngruppen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und auch anspruchsvolle Pflegearbeiten ausführen 7.3 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten 7.4 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ununterbrochen mindestens 3 Jahre in der Lohngruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und auch Pflegearbeiten ausführen 7.5 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden 7.6 Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr 7.7 Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer bis zum 17. Lebensjahr Fachkräfte der Baumpflege L 8: Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind 8.1 Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die ständig verantwortlich, unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen Abwicklung von Baumfällarbeiten sowie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen 8.2 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege tätig sind 8.3 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege tätig sind 8.4 Baumarbeiter/European Treeworker mit Ersthelferausbildung und Anpassungsfortbildung in der Seilklettertechnik, die ständig in der Baumpflege tätig sind GRUPPE T (Gartenbautechnische Angestellte) T 1: Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. Z.B. Lager- oder Materialverwaltung, Vervielfältigen und Reinzeichnen von technischen Zeichnungen. T 2: Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen bzw. einfacheren Tätigkeiten, die nach ständiger Anweisung arbeiten. Mit abgeschlossener Ausbildung, Meisterprüfung, Technikerprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf kleineren Baustellen führen, Werkstattleiter, technische Zeichner. T 3: Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwieriger Tätigkeit, die nach allgemeiner Anweisung arbeiten. Mit Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachschulausbildung, mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf größeren Baustellen führen mit Maschinen- und Fahrzeugeinsatz, oder die schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, Kostenberechnungen erstellen und einfache Entwürfe anfertigen. Leiter größerer Werkstätten. T 4: Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordert. Mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule, abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Baustellen selbständig leiten, die besonders schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, schwierige Entwürfe, Leistungsverzeichnisse, Kostenberechnungen und Bauabrechnungen bearbeiten. T 5: Gartenbautechnische Angestellte in verantwortlichen Tätigkeiten, die überwiegend selbständige Leistungen erfordern. Mit abgeschlossener Hochschulausbildung, abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, denen die selbständige Leitung von größeren Baustellen übertragen ist oder die mit Aufgaben betraut sind, die hervorragende Fachkenntnisse erfordern oder denen mehrere gartenbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung ständig unterstellt sind. T 6: Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung übertragen ist. T 7: Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines größeren Betriebes übertragen ist (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen). GRUPPE K (Kaufmännische Angestellte) K 1: Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. Z.B. Fertigmachen der Post, Telefondienst, Vervielfältigen, Karteiführung, einfache Schreib- und Rechenarbeiten, Ablage. K 2: Kaufmännische Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. Z.B. Stenotypistinnen, Kontoristinnen, Hilfskräfte in der Buchhaltung und Personalabteilung. K 3: Kaufmännische Angestellte, die unter Anleitung schwierigere Arbeiten erledigen, mit kaufmännischer Berufsausbildung, Handelsschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Korrespondenten, Buchhalter, Lohnbuchhalter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen mit Fremdsprachen. K 4: Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anweisung schwierigere Arbeiten erledigen und in erheblichem Umfang (erheblich – mehr als ein Drittel) selbständige Leistungen erbringen. Mit kaufmännischer Berufsausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung. K 5: Kaufmännische Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend selbständige Leistungen erbringen. Z.B. Bilanzbuchhalter, Büroleiter, selbständige Einkäufer. K 6: Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter eines Betriebes oder selbständiger Betriebsabteilungen. K 7: Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter größerer Betriebe (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen).