KRAUSE Unternehmensberatung

Datenbank Garten- und Landschaftsbau

Lohn- und Gehaltsgruppen


GRUPPE L (Lohngruppen)

Führungskräfte

L 1: Baustellenleiter / Ausbildungsleiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der Regel unter
eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und
andere Arbeitnehmer beaufsichtigen, oder Meister des Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder
anerkannt und überwiegend als solche tätig sind

L 2: Landschaftsgärtner – Vorarbeiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit
mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbständigen
Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen

Fachkräfte

L 3: Landschaftsgärtner – Meister
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die nicht die Voraussetzungen
nach Ziffer 1 bis 2 erfüllen

L 4: Landschaftsgärtner
4.1 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschaftsund
Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
4.2 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbaus (Ecklöhner)
4.3 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus,
die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten
4.4 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu
dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten
4.5 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus,
die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
4.6 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus,
die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten

L 5: Maschinisten – Fahrer
5.1 Maschinisten
Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung
gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben, oder Arbeitnehmer
mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten
tätig sind
5.2 Fahrer
Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
abgelegt haben, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
die überwiegend als LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden

L 6: Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
die in ihrem Beruf tätig sind
6.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig
verrichten
6.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben
des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten
selbständig verrichten
6.3 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter
Anleitung verrichten
6.4 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben
des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten
unter Anleitung verrichten

andere Arbeitnehmer

L 7: Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
7.1 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ständig angelernte, fachbezogene
Arbeiten selbständig verrichten
7.2 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die mindestens 3 Jahre ununterbrochen
in den Lohngruppen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
beschäftigt waren und auch anspruchsvolle Pflegearbeiten ausführen
7.3 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ständig fachbezogene Arbeiten
unter Anleitung verrichten
7.4 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ununterbrochen mindestens 3 Jahre
in der Lohngruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
beschäftigt waren und auch Pflegearbeiten ausführen
7.5 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt
werden
7.6 Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr
7.7 Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer bis zum 17. Lebensjahr

Fachkräfte der Baumpflege

L 8: Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind
8.1 Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als
Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die ständig verantwortlich,
unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen Abwicklung
von Baumfällarbeiten sowie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt
sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen
8.2 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit
als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege tätig sind
8.3 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mit bis zu dreijähriger ununterbrochener
Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege tätig sind
8.4 Baumarbeiter/European Treeworker mit Ersthelferausbildung und Anpassungsfortbildung
in der Seilklettertechnik, die ständig in der Baumpflege tätig sind

GRUPPE T (Gartenbautechnische Angestellte)

T 1:
Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung
nicht erforderlich ist. Z.B. Lager- oder Materialverwaltung, Vervielfältigen und
Reinzeichnen von technischen Zeichnungen.

T 2:
Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen bzw. einfacheren Tätigkeiten,
die nach ständiger Anweisung arbeiten. Mit abgeschlossener Ausbildung, Meisterprüfung,
Technikerprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte,
welche die Aufsicht auf kleineren Baustellen führen, Werkstattleiter, technische Zeichner.

T 3:
Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwieriger Tätigkeit,
die nach allgemeiner Anweisung arbeiten. Mit Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachschulausbildung,
mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf größeren
Baustellen führen mit Maschinen- und Fahrzeugeinsatz, oder die schwierige Vermessungsarbeiten
durchführen, Kostenberechnungen erstellen und einfache Entwürfe anfertigen. Leiter
größerer Werkstätten.

T 4:
Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem
Umfange selbständige Leistungen erfordert. Mit abgeschlossener Ausbildung an einer
Ingenieurschule/Fachhochschule, abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Baustellen
selbständig leiten, die besonders schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, schwierige
Entwürfe, Leistungsverzeichnisse, Kostenberechnungen und Bauabrechnungen bearbeiten.

T 5:
Gartenbautechnische Angestellte in verantwortlichen Tätigkeiten, die überwiegend selbständige
Leistungen erfordern. Mit abgeschlossener Hochschulausbildung, abgeschlossener
Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten. Z.B. Angestellte, denen die selbständige Leitung von größeren Baustellen übertragen
ist oder die mit Aufgaben betraut sind, die hervorragende Fachkenntnisse erfordern
oder denen mehrere gartenbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung
ständig unterstellt sind.

T 6:
Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass
ihnen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung
übertragen ist.

T 7:
Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass
ihnen die selbständige Leitung eines größeren Betriebes übertragen ist (als größere Betriebe
sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen).

GRUPPE K (Kaufmännische Angestellte)

K 1:
Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder schematischer Tätigkeit, für
die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. Z.B. Fertigmachen der Post, Telefondienst,
Vervielfältigen, Karteiführung, einfache Schreib- und Rechenarbeiten, Ablage.

K 2:
Kaufmännische Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. Z.B. Stenotypistinnen,
Kontoristinnen, Hilfskräfte in der Buchhaltung und Personalabteilung.

K 3:
Kaufmännische Angestellte, die unter Anleitung schwierigere Arbeiten erledigen, mit kaufmännischer
Berufsausbildung, Handelsschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Z.B. Korrespondenten, Buchhalter, Lohnbuchhalter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen mit
Fremdsprachen.

K 4:
Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anweisung schwierigere Arbeiten erledigen
und in erheblichem Umfang (erheblich – mehr als ein Drittel) selbständige Leistungen erbringen.
Mit kaufmännischer Berufsausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Z.B. Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung.

K 5:
Kaufmännische Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend selbständige
Leistungen erbringen. Z.B. Bilanzbuchhalter, Büroleiter, selbständige Einkäufer.

K 6:
Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter eines Betriebes oder selbständiger Betriebsabteilungen.

K 7:
Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter größerer Betriebe (als größere Betriebe sind
in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen).

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